Im Kerngebiet sind die bis zu einer Höhe von 31 m über der im Bebauungsplan gekennzeichneten Geländeoberfläche befindlichen Dachflächen von Gebäuden, soweit sie nicht als Aufenthaltsflächen, der Belichtung, Be- und Entlüftung, der Gewinnung von Sonnenenergie oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen, mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.