Für den nach der Planzeichnung zu erhaltenden Baum
und für die anzupflanzenden Bäume und Sträucher sind
bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der
Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten werden.
Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sowie
Bodenbefestigungen im Kronenbereich der festgesetzten
Bäume unzulässig.