Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie
Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig. Ausnahmsweise
können Verkaufsstätten zugelassen werden,
die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb
stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe
der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als 10
vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche des Betriebs
beträgt. Verkaufs- und Ausstellungsflächen für zentrenund
nahversorgungsrelevante Kernsortimente sind unzulässig.