Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen sind zu begrünen. Notwendige Zufahrten
und Zugänge sind zulässig. Fahrradstellplätze und Standplätze
für Abfallbehälter können ausnahmsweise zugelassen
werden, wenn sie die Gestaltung des Vorgartens und
das städtebauliche Ortsbild im Sinne des Erhaltungsbereiches
nicht beeinträchtigen. Die Standorte für Abfallbehälter
sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen
Wegen aus nicht einsehbar sind.