In den allgemeinen Wohngebieten sind für je 150 m² der nicht überbaubaren,
bepflanzbaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je
300 m² der nicht überbaubaren, bepflanzbaren Grundstücksfläche mindestens ein
großkroniger Baum zu pflanzen. Als nicht bepflanzbar gilt die Grundstücksfläche
im Bereich des Schutzstreifens der gekennzeichneten vorhandenen unterirdischen
Ölleitung. Die zur Anpflanzung festgesetzten Einzelbäume sind anrechenbar.