Auf den mit „D" bezeichneten Flächen darf maximal zweimal im Jahr gemäht werden. Eine Nutzung mit maximal zwei Großvieh-Einheiten je Hektar ist zulässig. Die Uferbereiche des Stapfelfelder Grabens und der Stellau sollen in einer Breite von 5 m als Hochstaudenfluren und Röhrichtbestände angelegt werden.