In den Industriegebieten werden Ausnahmen nach § 9 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO für Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausgeschlossen.