In den in der Anlage mit „A“ und „B“ bezeichneten Mischgebieten sind Vergnügungsstätten nach § 6 Ab-
satz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung, Wettbüros sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.