Für die Erschließung der mit — D — gekennzeichneten Gebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgisdien Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) oder nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2257) festgesetzt.