Eine Überschreitung der Baugrenzen kann für Vordächer,
Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von 2 m und für
Terrassen
bis zu einer Tiefe von 3,50 m ausnahmsweise
zugelassen werden, hiervon ausgenommen sind die Bereiche
im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume.
Balkone und Erker im Bereich von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind unzulässig.