Für die festgesetzte Fläche zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter und die Funktion des Gehölzgürtels erhalten bleibt. Die Fläche darf für das nach Nummer 6 festgesetzte Gehrecht unterbrochen werden.