Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, dürfen einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen. Ausgenommen hiervon sind die Tiefgarageneinfahrten, die Tiefgaragenentlüftungen sowie erforderliche Treppenaufgänge.