PKW-Stellplätze sind im Plangebiet nur in Tiefgaragen
zulässig. Im urbanen Gebiet sind ausnahmsweise einzelne
oberirdische Stellplätze des Wirtschaftsverkehrs zulässig,
sofern die Wohnruhe und die Gartengestaltung nicht
beeinträchtigt werden. Tiefgaragen sowie andere unterirdische
Räume sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.