Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortgerechte
einheimische, großkronige Laubgehölze zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden,
aufweisen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen. In Ausnahmefällen, bei denen dies nicht
möglich ist, ist eine mindestens 1,5 m tiefe Baumgrube
anzulegen. Diese ist mit Tiefen- und Grabenbelüftung
sowie mindestens 12 m³ überbaubaren Baumgrubensubstrat
herzustellen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen.