Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Vordächer bis zu einer Tiefe von 2 m zulässig. Die Überschreitungen sind bis zu der Hälfte der Länge einer Fassadenseite zulässig. Balkone im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind unzulässig unden bis zu einer Tiefe von 3 m zugelassen werden.