Zur Vermeidung des Vogelschlags sind Flächen aus
Glas durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel mehrschichtiger
Fassadenaufbau, Gliederung der Fassade,
Aufbringung wirksamer Markierungen, Verwendung
transluzenter Gläser und Verwendung von Glasflächen
mit einem niedrigen Lichtreflexionsgrad) erkennbar
für das Vogelauge zu strukturieren beziehungsweise als
Hindernis sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der
Fassade größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende
Glasflächen mit Glasscheiben von größer 6 m² vorgesehen
sind. Satz 1 gilt nicht für Glasflächen bis 10 m
Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden
sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen,
Gewässern oder größeren Vegetationsflächen (wie etwa
Wiesen) oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation,
Gewässer oder Himmel.