In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten
wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien,
Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien,
Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer
olfaktorischen Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen
sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit der Nachbarschaft
nachgewiesen werden kann.