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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lurup63
    xpPlanDate
    • 2014-05-05
    schluessel
    • §2 Nr.10
    text
    • In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer olfaktorischen Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden kann.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung