3. § 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 25 erhält folgende Fassung:
„25. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen; im Änderungsgebiet westlich der Wilsonstraße ist auf den ebenerdigen Stellplatzanlagen je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.“