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    • 5.2
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Poppenbuettel26
    xpPlanDate
    • 1986-06-06
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • Im Kerngebiet östlich der Straße Heegbarg / nördlich der Gemeinbedarfsfläche sind Einzelhandelsbetriebe sowie Nutzungen nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) unzulässig. Dies gilt nicht für die mit B gekennzeichnete Fläche, auf der Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, soweit sie nur mit Baustoffen, Werkzeugen und sonstigem Baubedarf handeln oder solche Gegenstände ausstellen oder lagern; auf dieser Fläche sind Wohnungen unzulässig.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung