Im Kerngebiet östlich der Straße Heegbarg / nördlich der Gemeinbedarfsfläche sind Einzelhandelsbetriebe sowie Nutzungen nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) unzulässig. Dies gilt nicht für die mit B gekennzeichnete Fläche, auf der Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, soweit sie nur mit Baustoffen, Werkzeugen und sonstigem Baubedarf handeln oder solche Gegenstände ausstellen oder lagern; auf dieser Fläche sind Wohnungen unzulässig.