Im Wohngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen
für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig. Für
Terrassen
darf die festgesetzte Grundfläche je Einzelhaus
um 60 m² überschritten werden. Die einzelne Terrasse darf
eine Grundfläche von 30 m² nicht überschreiten.