In den Sondergebieten sind je Baugrundstück an den
Gebäuden ein Fassadenflachkasten oder eine Fassadenreihe
für Fledermäuse sowie in den zu erhaltenden Baumreihen
ein Flach- oder Rundkasten für Fledermäuse in
fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu
unterhalten. In den öffentlichen Grünflächen sind vor
Baubeginn 20 Nisthilfen für Höhlen- und für Halbhöhlenbrüter,
14 Nistkörbe für Greif- und Eulenvögel sowie
20 Fledermauskästen in Gruppen zu je 5 Stück in fachlich
geeigneter Weise an Bäumen anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten.