Innerhalb der privaten Grünflächen „Grünzug“ und „Kinderspielfläche“
sind Nebenanlagen nur zulässig, soweit sie
mit der jeweiligen Zweckbestimmung vereinbar sind, der
Realisierung der mit Gehrechten zu belastenden Flächen
dienen sowie darüber hinaus erhaltenswerte Bestandsbäume
berücksichtigen. Innerhalb der privaten Grünflächen
„Bodendenkmal“ und „Gewässerbegleitgrün“ sind
Nebenanlagen unzulässig. Die private Grünfläche „Bodendenkmal“
ist geschlossen einzufrieden (zum Beispiel
dichtwachsende Hecke, eingegrünter Zaun oder Findlinge).