Für die festgesetzten Gehölze am Kaufhauskanal sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter der standortgerechten gewässerbegleitenden Gehölzpflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig. Dieses Verbot gilt nicht für Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Zusammenhang mit einer Sanierung des Ufers am Kaufhauskanal.