Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
zweigeschossigen Läden 7,5 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
siebengeschossigen Wohnhäusern 22,0 m,
achtgeschossigen Wohnhäusern 25,0 m,
neungeschossigen Wohnhäusern 29,0 m.