Auf der Fläche mit Ausschluss von Nebenanlagen sind Tiefgaragenzufahrten, weitere Zufahrten und Zugänge, Fahrradabstellplätze sowie der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Wärme, Kälte, Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen gemäß § 14 Absatz 2 BauNVO zulässig. Weitere untergeordnete Nebenanlagen sind erst zulässig, wenn die vorgesehene unterirdische Bahnanlage einschließlich der Überdeckung vollständig hergestellt ist. Abgrabungen und bauliche Anlagen aller Art unterhalb einer Höhe von 10 m über Normalhöhennull sind unzulässig.