Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe bis 11 m über Geländeoberfläche kann zugelassen werden, wenn ausreichende bauliche und technische Vorkehrungen zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung und damit möglicherweise auftretenden Berührungsspannungen vorgesehen werden.