Die festgesetzten Gebäudehöhen können für Dachzugänge, sonstige Dachaufbauten, technische Anlagen (wie zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen, Fahrstuhlüberfahrten) auf maximal 70 vom Hunder (v.H.) der jeweiligen Dachfläche ausnahmsweise um bis zu 3 m überschritten werden, wenn Belange der Flugsicherheit nicht beeinträchtigt werden.