In den allgemeinen Wohngebieten „WA 2“ und „WA 4“ ist
eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl
(GRZ) für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, andere unterirdische
Räume sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen
nach § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), bis zu einer GRZ von 0,9 zulässig. In dem allgemeinen Wohngebiet
„WA 5“ ist eine Überschreitung der festgesetzten
GRZ für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, andere unterirdische
Räume sowie Wege und die erforderlichen Nebenanlagen
nach § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig.