In den allgemeinen Wohngebieten sind jeweils mindestens
folgende Grundstücksanteile in vom Hundert (v. H.) der
jeweiligen Grundstücksfläche mit Stauden, Sträuchern
und Bäumen dauerhaft zu begrünen: im „WA 2“ mindestens
15 v. H., im „WA 3“ mindestens 20 v. H., im „WA 4“
mindestens 10 v. H., im „WA 5“ und „WA 6“ zusammen
mindestens 20 v. H. und im „WA 7“ mindestens 20 v. H.
Begrünte unterbaute Flächen sowie Pflanzflächen in
geschlossenen Pflanztrögen oder in sonstigen baulichen
Einfassungen ohne Anschluss an den Boden können hierbei
mitgerechnet werden.