Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Einfriedigungen an der Wegegrenze dürfen nicht höher als 0,75 m sein. Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist für die Nutzung der Flurstücke 790 und 1478 der Gemarkung Lurup bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.