Die festgesetzten Gebäudehöhen können für technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Technikräume, Zu- und Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 30 vom Hundert der jeweiligen Dachflächen um bis zu 4 m überschritten werden. Ansonsten kann eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen bis 0,5 m ausnahmsweise zugelassen werden.