Zwischen der Fläche für den Zubringer zur Autobahn und der sonstigen Abgrenzungslinie sowie zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der östlichen Baugrenze auf den Flurstücken 36 und 37 der Gemarkung Langenhorn sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Schnellverkehrsstraße einwirken sind unzulässig