In dem Allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ sind in die Außenfassaden der Wohngebäude jeweils zwei Fledermausspaltkästen mit Quartierseignung sowie zwei Niststeine für Halbhöhlenbrüter an fachlich geeigneter Stelle baulich zu integrieren und dauerhaft zu erhalten. In dem zu erhaltenden Baumbestand innerhalb der privaten Grünfläche sind mindestens vier Fledermausspaltkästen mit Quartierseignung sowie vier Nischenbrüterhöhle in unmittelbarer Nähe der Fledermausspaltkästen an fachlich geeigneter Stelle anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.