Im reinen Wohngebiet sind außerhalb der Fläche für die
Erhaltung sowie zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern mindestens fünf kleinkronige Bäume und zwei
großkronige Bäume zu pflanzen und mindestens 50 vom
Hundert (v. H.) der nicht überbauten Grundstücksfläche
als offene Vegetationsfläche herzurichten.