In den allgemeinen Wohngebieten mit den Ordnungsnummern 1, 2, 4 und 5 sind in die Außenfassaden der Wohngebäude jeweils ein Fledermausspaltkasten und mit der Ordnungsnummer 3 zwei Fledermausspaltkästen mit Quartierseignung baulich zu integrieren. In den allgemeinen Wohngebieten mit den Ordnungsnummern 1 bis 5 sind jeweils sechs Niststeine für Halbhöhlenbrüter und sieben Niststeine für Höhlenbrüter an fachlich geeigneter Stelle baulich zu installieren. Alle Nisthilfen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.