Im allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 3a des Baugesetzbuchs nur diejenigen Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Dies sind Wohngebäude. In den Erdgeschossen und in den ersten Obergeschossen der Wohngebäude an der Lindenstraße und der Ferdinand-Beit-Straße sind Läden und nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.