Außenwände von Gebäuden sind in rotem oder rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen; für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden sind außerdem weiße oder braune Holzverblendungen sowie weißer Putz zulässig. Diese Festsetzungen gelten nicht für Gebäude, die überwiegend der landwirtschaftlichen Produktion (zum Beispiel Stallgebäude, Maschinenhallen) dienen.