Tiefgaragen sowie Nebenanlagen sind in einem Abstand
von 3 m zu den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen
beziehungsweise für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
sowie in den Kronentraufbereichen der gemäß
Nummer 23 festgesetzten Bäume und Knicks unzulässig.