Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Unterhalb des Kronenbereichs jedes
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen.