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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lohbruegge93
    xpPlanDate
    • 2017-12-21
    schluessel
    • §2 Nr.2
    text
    • In den mit „(b)“ bezeichneten Teilen des allgemeinen Wohngebiets ist die Aufnahme einer Wohnnutzung erst zulässig, wenn in dem mit „(a)“ bezeichneten Teil des allgemeinen Wohngebiets ein Gebäude mit einer Höhe von mindestens 20 m über Straßenverkehrsfläche sowie in einer Länge von mindestens 34 m errichtet worden ist.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung