In den mit „(b)“ bezeichneten Teilen des allgemeinen
Wohngebiets ist die Aufnahme einer Wohnnutzung erst
zulässig, wenn in dem mit „(a)“ bezeichneten Teil des allgemeinen
Wohngebiets ein Gebäude mit einer Höhe von
mindestens 20 m über Straßenverkehrsfläche sowie in
einer Länge von mindestens 34 m errichtet worden ist.