Im Kerngebiet zwischen Neue Burg, Willy-Brandt-Straße
und Nikolaifleet sind Wohnungen nur ausnahmsweise
zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die vor den Fenstern
der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für
Stickstoffdioxid (NO2) unter dem in der Verordnung über
Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39.
BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt
geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1341), aufgeführten
Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt.