Vor Wänden mit notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen muß ein Raum unbebaut bleiben, der mindestens eine Wandhöhe breit und — senkrecht zur Fensterwand gemessen — tief ist.
Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird. Werbeanlagen sind nur unterhalb der Traufe zulässig.