In den allgemeinen Wohngebieten und im Sondergebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen
durch Dach- und Technikaufbauten sowie Brüstungen und Einhausungen bis zu 3 m zulässig. Dach- und Technikaufbauten
sind nur bis zu einer Höhe von 3 m zulässig. Sie
sind mit Ausnahme von Solaranlagen zusammenzufassen
und auf maximal 20 vom Hundert (v. H.) zusammenhängende
Dachfläche eines Gebäudes begrenzt anzuordnen
und einzuhausen oder durch eine allseitige Attika zu verdecken.