In den Wohngebieten ist auf den mit „1 Wo“ bezeichneten
Flächen höchstens eine Wohnung je Wohngebäude, auf
den mit „2 Wo“ bezeichneten Flächen sind höchstens zwei
Wohnungen je Wohngebäude, auf den mit „3 Wo“ bezeichneten
Flächen sind höchstens drei Wohnungen je Wohngebäude
und auf den mit „4 Wo“ bezeichneten Flächen
sind höchstens vier Wohnungen je Wohngebäude zulässig.