Für das Kerngebiet auf den Flurstücken 383 und 385 bis 387 sowie für das reine Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Das unterste oder die beiden untersten Vollgeschosse sowie das oberste oder die beiden obersten Geschosse müssen gegenüber den dazwischenliegenden Geschossen gestalterisch abgesetzt sein. Dies gilt nicht für die Teile der Wände, die Treppenräume und Aufzugsschächte nach außen abschließen.