Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wohnen und quartiersbezogene Nahversorgung“ dient dem Wohnen
und der Versorgung des Quartiers mit Gütern des täglichen Bedarfs und der gesundheitlichen Vorsorge. Allgemein
zulässig sind ab dem I. Obergeschoss Wohnungen
sowie im Erdgeschoss großflächige Einzelhandelsbetriebe
und der Versorgung des Gebiets dienende Läden mit
jeweils nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (Nahrungs-
und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik,
Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke),
Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften). Im I. Obergeschoss
sind auch Einrichtungen für gesundheitliche und
soziale Zwecke sowie Räume für freie Berufe im Sinne des
§ 13 BauNVO zulässig.