Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Loggien auf je einem Drittel der Fassadenlänge bis zu 2 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 4 m zulässig. Balkone und Loggien, die in den öffentlichen Straßenraum ragen, sind nur oberhalb einer lichten Höhe von 3,5 m zulässig. Ausgenommen von der Beschränkung auf je ein Drittel der Fassadenlänge sind Balkone, die die Baugrenze des untersten Geschosses nicht überschreiten.