Eine Überschreitung von Baugrenzen der nördlich, westlich und südlich des Bürgerhauses festgesetzten zwei- und dreigeschossigen Baukörper um jeweils 3,0 m in den Fußgängerbereich hinein kann zugelassen werden, sofern im Erdgeschoß, der Gebäude in gleicher Tiefe Arkaden mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m errichtet werden.