In dem mit „MI(F2)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets sind
Erneuerungen der vorhandenen baulichen und sonstigen
Anlagen des Baugeschäfts (grenzständige Werkstatt- und
Lagergebäude, Lagerplatz, zwei Containerstellplätze, acht
Stellplätze für Kraftfahrzeuge) allgemein zulässig. Änderungen,
Nutzungsänderungen oder Erweiterungen dieser
Anlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
durch die Anwendung des Standes der Technik, bauliche
Einhausungen oder Abschirmungen sichergestellt wird,
dass es durch die Nutzung der Anlagen nicht zu schädlichen
Umwelteinwirkungen für die angrenzende Nachbarschaft
kommt.