In den reinen und allgemeinen Wohngebieten müssen die
Dächer von Hauptgebäuden eine Neigung zwischen
20 Grad und 55 Grad aufweisen. Geringfügige Abweichungen
können für Mansarddächer, Gauben und sonstige
untergeordnete Dachflächenanteile ausnahmsweise zugelassen
werden; Pultdächer sind unzulässig. Die Dächer
von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen
(Carports) sind als Flachdach oder mit einer Neigung
von bis zu 15 Grad herzustellen, mit einem mindestens
8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen.